regional im Hamburger Raum und Umland, Schleswig-Holstein & Niedersachsen.
Unsere AGB´s:
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AGBs von Kfz-Sachverständigenbüro Lausen.
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§ 1 Geltung
Die Rechtsbezeichnung des unabhängigen und neutralen Sachverständigen zu seinem Auftraggeber (AG) bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
§ 2 Gutachtenausführung
Das Gutachten ist nach den Richtlinien „Mindestanforderungen an ein Gutachten“ der zuständigen Kammern zu erstellen.
§ 3 Auftrag
Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen. Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachtlicher Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstel- lung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachtlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden. Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
§ 4 Durchführung des Auftrages
Der Auftrag ist entsprechend der gültigen Gründsätze unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Der Sachverstän- dige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den AG. Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anferti- gen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zwecke des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen, sofern dies nicht bereits im Auftrag vereinbart wurde. Der Sachverständige wird vom AG ermächtigt, bei beteiligten Behörden und dritten Personen, die für die Erstattung des Gutachten notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich ist ihm vom AG hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen. Das Gutachten ist innerhalb einer verein- barten Frist zu erstatten. Schriftliche Ausarbeitungen werden dem AG in zweifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rech- nung gestellt, wobei eine zusätzliche Ausfertigung für die Handakte des Sachverständigen kostenpflichtig ist. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbar- ten Vergütung hat der Sachverständige die ihm vom AG zur Durchführung des Gutachtenauftrages überlassenen Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben.
§ 5 Pflichten des AG
Der AG darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen könnten. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnun- gen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen die erkennbar für die Erstellung des Gutachtens von Bedeutung sind, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Die Verwendung des Gutachtens ist nur unter Anerkennung des Honoraranspruches gestattet.
§ 6 Schweigepflicht des Sachverständigen
Der Sachverständige unterliegt gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewährten Schweigepflicht. Dem entsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, Unbe- fugten zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auf- tragsverhältnisses hinaus. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird. Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendungen der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schrift- lich von der Schweigepflicht entbindet.
§ 7 Haftung
Der Sachverständige haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen. Die Rechte des AG aus Gewährleistung werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferungsverzuges sind in § 10 abschließend geregelt. Schadenersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim AG.
§ 8 Urheberschutz
Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht. Insoweit darf der Auftraggeber das im Rah- men des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsge- mäß bestimmt ist. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder -kürzung ist dem AG nur mit Einwilligung des Sachverständigen gestatte. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der Einwilligung des Sachverständigen. Vervielfälti- gungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.
§ 9 Honorar
Das Grundhonorar wird in Abhängigkeit zur Schadenshöhe, unter Berücksichtigung einer innerbetrieblichen Mischkalkulation und anhand der unten stehenden Tabelle ermittelt. Der jeweilige Honorarwert bewegt sich in dem Bereich (zwischen HB II und HB IV Wert), in dem ca. 90% aller BVSK-Sachverständigen ihr Honorar berechnen (vgl. BVSK-Honorarbefragungstabelle 2015 – hängt in den Geschäftsräumen aus). http://www.bvsk.de/fileadmin/download/HONORARBEFRAGUNG-2015-Gesamt.pdf. Die maßgebliche Schadenshöhe setzt sich zusammen aus: Reparaturkosten Netto bis zur Opfergrenze, zuzüglich einer eventuell anfallenden Wertminderung, zuzüglich eventuell anfallender Vorschadenberechnungen.
Die Tabelle findet nur Gültigkeit bei vorhandenen DAT- oder Audatex-Datensätzen. Alle anderen Fahrzeuge bzw. Sondergutachten werden nach Zeitaufwand in Höhe von brutto 142,80 € und incl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (derzeit 19%) abgerechnet. Zusätzlich wird das benötigte qualifizierte Büropersonal mit einem Stundensatz von 74,74 € und incl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (derzeit 19%) berechnet. Bei Gutachten, bei denen bei der Erstellung der Schadenskalkulation nur zum Teil auf vorhande- ne DAT- oder Audatex-Datensätzen gegriffen werden kann, wird ein Preisaufschlag nach Arbeitsaufwand erhoben.
Zusätzlich erhält der Sachverständiger Nebenkosten wie folgt vergütet: 1. Ausfertigung des Gutachtens: Druck s/w mit Schreibkosten: € 1,68 (entspricht € 2,00 inkl. MwSt.) pro Seite, Druck s/w ohne Schreibkosten: € 0,60 (entspricht € 0,71 inkl. MwSt.) pro Seite, Fotos: € 2,40 (entspricht € 2,87 inkl. MwSt.) pro Foto; 2. und 3. Ausfer- tigung des Gutachtens inklusive Fotodokumentation: Druck s/w ohne Schreibkosten € 0,60 (entspricht € 0,71 inkl. MwSt.) pro Seite, Druck Farbe € 1,20 (entspricht € 1,43 inkl. MwSt.) pro Seite, Überlassung als elektronisches Dokument: 1,80 EUR (entspricht 2,14 EUR inkl. MwSt.) pro Dokument; Fahrtkosten € 0,84 (entspricht € 1,00 inkl. MwSt.) pro gefahrenem Kilometer (max. 50 km); Porto / Telefon (pauschal): € 15,00 (entspricht € 17,85 inkl. MwSt.); EDV-Abrufgebühr € 10,00 (entspricht 11,90 inkl.
MwSt.); EDV-Fahrzeugbewertung € 20,00 (entspricht 23,80 inkl. MwSt.); Vorschädenuntersuchung mit Messung der Lackschichtdicke mit dem System CarCheck PLUS:
€ 35,29 (entspricht € 42,00 inkl. MwSt.).
Erstellung der Kfz Gutachten erfolgt auf Basis unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Honorartabelle, Stand: 12/2016
Schadenhöhen netto / brutto HB III Wert netto / brutto Schadenhöhe netto / brutto HB III Wert netto / brutto Schadenhöhe netto / brutto HB III Wert netto / brutto Schadenhöhe netto / brutto HB III Wert netto / brutto
750 € / 892,50 € 244 € / 290,36 € 4.250 € / 5.057,50 € 572 € / 680,68 € 9.500 € / 11.305 € 859 € / 1.022,21 € 18.000 € / 21.420 € 1.274 € / 1.516,06 €
1.000 € / 1.190 € 288 € / 342,72 € 4.500 € / 5.355 € 588 € / 699,72 € 10.000 € / 11.900 € 887 € / 1.055,53 € 19.000 € / 22.610 € 1.323 € / 1.574.,37 €
1.250 € / 1.487,50 320 € / 380,80 € 4.750 € / 5.652,50 € 604 € / 718,76 € 10.500 € / 12.495 € 913 € / 1.086,47 € 20.000 € / 23.800 € 1.367 € / 1.626,73 €
1.500 € / 1.785 € 349 € / 415,31 € 5.000 € / 5.950 € 619 € / 736,61 € 11.000 € / 13.090 € 938 € / 1.116,22 € 21.000 € / 24.990 € 1.415 € / 1.683,85 €
1.750 € / 2.082,50 € 376 € / 447,44 € 5.250 € / 6.247,50 € 635 € / 755,65 € 11.500 € / 13.685 € 965 € / 1.148,35 € 22.000 € / 26.180 € 1.461 € / 1.738,59 €
2.000 € / 2.380 € 397 € / 472,43 € 5.500 € / 6.545 € 650 € / 773,50 € 12.000 € / 14.280 € 989 € / 1.176,91 € 23.000 € / 27.370 € 1.505 € / 1.790,95 €
2.250 € / 2.677,50 € 419 € / 498,61 € 5.750 € / 6.842,50 € 665 € / 791,35 € 12.500 € / 14.875 € 1.015 € / 1.025,15 € 24.000 € / 28.560 € 1.551 € / 1.845,69 €
2.500 € / 2.975 € 440 € / 523,60 € 6.000 € / 7.140 € 682 € / 811,58 € 13.000 € / 15.470 € 1.041 € / 1.238,79 € 25.000 € / 29.750 € 1.600 € / 1.904,00 €
2.750 € / 3.218,95 € 461 € / 548,59 € 6.500 € / 7.735 € 707 € / 841,33 € 13.500 € / 16.065 € 1.067 € / 1.269,73 € 26.000 € / 30.940 € 1.661 € / 1.976,59 €
3.000 € / 3.570 € 481 € / 485,81 € 7.000 € / 8.330 € 730 € / 868,70 € 14.000 € / 16.660 € 1.089 € / 1.295,91 € 27.000 € / 32.130 € 1.703 € / 2.026,57 €
3.250 € / 3867,50 € 499 € / 593,81 € 7.500 € / 8.925 € 754 € / 897,26 € 14.500 € / 17.255 € 1.116 € / 1.466,08 € 28.000 € / 33.320 € 1.750 € / 2.082,50 €
3.500 € / 4.165 € 518 € / 616,42 € 8.000 € 9.520 € 780 € / 928,20 € 15.000 € / 17.850 € 1.145 € / 1.362,55 € 29.000 € / 34.510 € 1.798 € / 2.139,62 €
3.750 € / 4.462,50 € 537 € / 639,03 € 8.500 € / 10.115 € 806 € / 959,14 € 16.000 € / 19.040 € 1.189 € / 1.419,91 € 30.000 € / 35.700 € 1.858 € / 2.211,02 €
4.000 € / 4.760 € 554 € / 659,26 € 9.000 € / 10.710 € 832 € / 990,08 € 17.000 € / 20.230 € 1.232 € / 1.466,08 € 31.000 € / 36.890 € 1. 920 € / € 2.284,80 €
§ 10 Zahlung und Zahlungsverzug
Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang des Gutachtens beim AG fällig. Die postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einzie- hungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen. Kommt der AG mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der Sachverständige nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu entrichten, jeweils inklusive Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Sachverständige eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der AG eine geringere Belastung nachweist.
Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des AG in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleichs des AG. Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
§ 11 Kündigung
Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Gründ kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind u. a.: ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung. Wichti- ge Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind u. a.: Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des AG; Versuch unzulässiger Einwirkung des AG auf den Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann (vgl. § 4 Abs. 1); wenn der AG in Schuldnerverzug gerät; wenn der AG in Vermögens- verfall gerät; wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung zu. In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Hono- rar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40
% des Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§ 12 Gewährleistung
Als Gewährleistung kann der AG zunächst nur kostenlose Nachbesserung bei nachweislich mangelhaftem Gutachten verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden; andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz unberührt.
$ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen. Ist der AG Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Sachverständigen ausschließlich Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2 gilt, wenn der AG keinen allgemei- nen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 14 Abtretungen
Der AG ist nicht berechtigt, etwaige ihm aus dem zwischen den Parteien bestehenden Werkvertrag zustehende gegenwärtige oder künftige Forderungen und Ansprüche gegen den Sachverständigen an Dritte abzutreten oder zu veräußern.
§ 15 Schlussbestimmung
Falls einzelne Bestimmungen dieser AGBs nichtig sind, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung gilt, was dem gewollten Zweck der Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
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