Die fiktive Abrechnung bietet Geschädigten nach einem Autounfall eine flexible Möglichkeit, den entstandenen Schaden finanziell zu regulieren, ohne dass die Reparatur zwingend durchgeführt werden muss. Diese Option ist besonders attraktiv für Autofahrer, die ihren Wagen weiter nutzen möchten oder keine sofortige Reparatur planen. Wichtig ist dabei, dass die rechtlichen Grundlagen für eine solche Abrechnung gegeben sind und dass sie den individuellen Fall sinnvoll unterstützt. Unsere erfahrenen Gutachter bei Kfz Gutachter Lausen stehen bereit, um Sie umfassend zu beraten und die besten Entscheidungen für Ihre Schadensregulierung zu treffen. Vertrauen Sie auf unsere Expertise, um in dieser schwierigen Situation die optimale Lösung für Ihr Fahrzeug zu finden.
Fiktive Abrechnung einfach erklärt
Bei einer fiktiven Abrechnung übernimmt die Versicherung die Kosten für einen entstandenen Schaden, ohne dass eine tatsächliche Reparatur am Fahrzeug erfolgt. Diese spezielle Form der Schadenregulierung wird überwiegend bei Kfz-Haftpflichtschäden eingesetzt, wobei die Versicherung des Unfallverursachers in diesem Fall die Ansprüche des Unfallopfers begleicht.
Fiktive Abrechnung nach Unfall – Geld auszahlen lassen?
Unfallopfer entscheiden sich häufig dafür, kleinere Unfallschäden, die als Bagatellschäden gelten, fiktiv abzurechnen. Ein Beispiel dafür ist, wenn der Unfallgegner die Seitentür des Fahrzeugs sanft berührt und eine Delle hinterlässt. Bei älteren Fahrzeugen, bei denen der Schaden den Fahrer nicht groß stört, kann die fiktive Regulierung eine sinnvolle Lösung sein. Diese Abrechnungsart ist zudem attraktiv, wenn der Schaden kostengünstig und privat behoben werden soll.
Kurzform: Als Geschädigter können Sie das Geld von der Versicherung ohne Einschränkungen erhalten und es nach Ihren Wünschen verwenden.
Achtung: die Herausforderungen im Zusammenhang mit Vorschäden!
Im Falle eines reparierten Vorschadens obliegen dem Geschädigten spezifische Darlegungs- und Beweispflichten. Er ist verpflichtet, detailliert nachzuweisen, dass Schäden ähnlicher Art und in gleichem Umfang nicht bereits zuvor bestanden haben, da er die Beweislast für die Unfallkausalität des geltend gemachten Schadens sowie für die vorherige Schadensfreiheit seines Fahrzeugs trägt. Hierzu muss er umfassend zur Art der Vorschäden, deren genauen Umfang, die Ursachen ihrer Entstehung und zu deren Beseitigung Stellung nehmen. Kann er dies nicht erbringen, hat dies negative Folgen für seine Ansprüche.
Bei der fiktiven Abrechnung sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen.
Als Geschädigter eines Autounfalls ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers verpflichtet, den entstandenen Schaden zu decken, während für Schäden am eigenen Fahrzeug die Teil- oder Vollkaskoversicherung zuständig ist. Bei der regulären Schadensabwicklung reicht der Autofahrer seine Rechnungen ein, entweder bei der gegnerischen Versicherung als Geschädigter oder im Falle eines Kaskoschadens bei seiner eigenen Versicherung. In diesem Fall übernimmt die Kfz-Versicherung die Kosten entweder direkt an den Autofahrer oder an die Werkstatt, sofern eine Kostenübernahme vereinbart wurde. Entscheidet sich der geschädigte Autofahrer für eine fiktive Abrechnung, reicht er das Schadengutachten bei der Versicherung ein und kann zusätzlich die Kosten für Gutachter, Anwalt sowie teilweise auch den Nutzungsausfall geltend machen. Der Versicherer zieht von den angesetzten Reparaturkosten die Mehrwertsteuer ab und überweist den Nettobetrag auf das Konto des Kunden, während die Kosten für Gutachter und Anwälte vollständig übernommen werden.
Es ist wichtig zu wissen, dass lediglich die Nettobeträge ausgezahlt werden, da aufgrund der ausbleibenden Reparaturleistungen der Werkstatt keine Mehrwertsteuer anfällt.
Kostenvoranschlag oder Gutachten: Was ist wann sinnvoll?
Ein Kostenvoranschlag kann zwar ausreichend sein, jedoch treten häufig Differenzen zwischen dem Unfallopfer und der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf. In solchen Fällen können ein eigener Anwalt und ein Gutachter die Position des Geschädigten entscheidend stärken. Die gegnerische Versicherung ist grundsätzlich verpflichtet, die Kosten für Anwalt und Gutachter zu übernehmen, jedoch gilt dies nicht für sämtliche Bagatellschäden.
Es ist wichtig zu wissen, dass Sie als Geschädigte nicht dazu verpflichtet sind, sich ausschließlich auf den Gutachter der gegnerischen Versicherung zu verlassen.
Fiktive Abrechnung nach Totalschaden!
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ist eine fiktive Abrechnung möglich, wenn die Summe aus den Reparaturkosten und dem Restwert nach dem Unfall den Wiederbeschaffungswert übersteigt. Beispielweise, wenn das Auto vor dem Unfall einen Wiederbeschaffungswert von 6000 Euro hatte und nach dem Unfall noch einen Restwert von 3000 Euro besitzt, und die Reparaturkosten bei 4500 Euro brutto liegen, kann der Geschädigte fiktiv abrechnen, jedoch unter Abzug der Mehrwertsteuer. Voraussetzung dafür ist, dass er nachweist, dass er das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiterhin genutzt hat. Ein Totalschaden hingegen wird festgestellt, wenn die Reparaturkosten mindestens 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen, wodurch die Versicherung den Wiederbeschaffungsaufwand, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes, erstatten muss. In diesem Fall ist eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten nicht möglich.